Die CE-Kennzeichnung sowie Konformitätserklärung sind für unvollständige Maschinen nicht zulässig. Für diese gibt es deshalb die Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie (früher Herstellererklärung). Der Hersteller muss dabei ein ähnliches Verfahren durchführen, wie für die Konformität der vollständigen Maschine. Beispielsweise sind Risiken zu beurteilen sowie Sicherheits- und Montageinformationen zu erstellen.
Die Einbauerklärung muss den Hinweis enthalten, dass eine Inbetriebnahme der unvollständigen Maschine verboten ist, solange keine Konformität für die übergeordnete Maschine vorliegt.