Die CE-Kenn­zeich­nung sowie Kon­for­mi­täts­er­klä­rung sind für unvoll­stän­di­ge Maschi­nen nicht zuläs­sig. Für die­se gibt es des­halb die Ein­bau­er­klä­rung nach Maschi­nen­richt­linie (frü­her Her­stel­ler­er­klä­rung). Der Her­stel­ler muss dabei ein ähn­li­ches Ver­fah­ren durch­füh­ren, wie für die Kon­for­mi­tät der voll­stän­di­gen Maschi­ne. Bei­spiels­wei­se sind Risi­ken zu beur­tei­len sowie Sicher­heits- und Mon­tage­infor­ma­tio­nen zu erstellen.

Die Ein­bau­er­klä­rung muss den Hin­weis ent­hal­ten, dass eine Inbe­trieb­nah­me der unvoll­stän­di­gen Maschi­ne ver­bo­ten ist, solan­ge kei­ne Kon­for­mi­tät für die über­ge­ord­ne­te Maschi­ne vorliegt.