Nein, die CE-Erklä­rung (rich­ti­ger­wei­se „EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung“ gemäß Nie­der­span­nungs­richt­li­nie) muss dem Kun­den bzw. End­kun­den nicht bereit­ge­stellt werden.

Aller­dings muss der Her­stel­ler eine schrift­li­che EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung für ein Pro­dukt­mo­dell aus­stel­len und sie zusam­men mit den tech­ni­schen Unter­la­gen zehn Jah­re ab dem Inver­kehr­brin­gen des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels für die natio­na­len Markt­über­wa­chungs­be­hör­den bereit­hal­ten. Aus der EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss her­vor­ge­hen, für wel­ches elek­tri­sche Betriebs­mit­tel sie aus­ge­stellt wur­de. Auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Markt­über­wa­chungs­be­hör­den muss eine Kopie der EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Wir emp­feh­len trotz­dem, dem Kun­den die EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zur Ver­fü­gung zu stel­len, ent­we­der als Teil der mit­ge­lie­fer­ten tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on oder bei­spiels­wei­se online abruf­bar. Das erhöht das Ver­trau­en des Kun­den in das Pro­dukt und in den Hersteller.

Nicht ver­ges­sen: Dem Kun­den muss trotz­dem die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts mit der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie mit­ge­teilt wer­den. Und zwar, indem der Her­stel­ler die CE-Kenn­zeich­nung an jedem ein­zel­nen elek­tri­schen Betriebs­mit­tel anbringt.