Gemäß Maschinenrichtlinie (Anhang 1 Punkt 1.5.1) soll die Niederspannungsrichtlinie nicht deklariert werden. Das heißt, wenn Sie bereits die Maschinenrichtlinie anwenden müssen, besteht betreffend Konformitätsbewertung und Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme von Maschinen ausschließlich die Notwendigkeit zur Anwendung der Maschinenrichtlinie.
Wir empfehlen allerdings die Betrachtung nach beiden Richtlinien, um das Risiko weitgehend zu minimieren. Denn: gemäß Maschinenrichtlinie gelten die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie auch für Maschinen.