Gemäß Maschi­nen­richt­linie (Anhang 1 Punkt 1.5.1) soll die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie nicht dekla­riert wer­den. Das heißt, wenn Sie bereits die Maschi­nen­richt­linie anwen­den müs­sen, besteht betref­fend Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Inver­kehr­brin­gen und/oder Inbe­trieb­nah­me von Maschi­nen aus­schließ­lich die Not­wen­dig­keit zur Anwen­dung der Maschinenrichtlinie.

Wir emp­feh­len aller­dings die Betrach­tung nach bei­den Richt­li­ni­en, um das Risi­ko weit­ge­hend zu mini­mie­ren. Denn: gemäß Maschi­nen­richt­linie gel­ten die Schutz­zie­le der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie auch für Maschinen.

Mehr dazu erfah­ren Sie hier.