Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on Maschinenrichtlinie

Im Bereich Maschi­nen- und Anla­gen­bau bil­det die Maschi­nen­richt­linie eine wich­ti­ge Grund­la­ge für die Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on. Erfah­ren Sie bei uns mehr.

Kein Weg führt an der Maschi­nen­richt­linie vorbei

Wenn Sie Tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen für Maschi­nen und Anla­gen benö­ti­gen, dann führt kein Weg an der Richt­li­nie 2006/42/EG (Maschi­nen­richt­linie) vor­bei. Die Maschi­nen­richt­linie ist wich­ti­ger Bestand­teil eines Pakets wei­te­rer Richt­li­ni­en, Nor­men und Ver­ord­nun­gen. Allen ist eines gemein­sam – den Pro­dukt­her­stel­lern den Weg zu Ihren Kun­den zu ver­ein­fa­chen und den frei­en Waren­ver­kehr in Euro­pa zu ermöglichen.

Grund­le­gen­de Sicherheitsstandards

Um Pro­duk­te in der EU frei ver­kehrs­fä­hig zu machen, müs­sen sie den glei­chen Sicher­heits­stan­dards ent­spre­chen, unab­hän­gig davon, in wel­chem Land sie her­ge­stellt wur­den. Für Maschi­nen for­dert die Richt­li­nie 2006/42/EG meh­re­re Punkte:

  • Die Maschi­ne muss mecha­nisch und elek­trisch sicher sein.
  • Die Bedie­nung muss sicher sein.
  • Gefähr­dun­gen müs­sen durch eine Risi­ko­be­ur­tei­lung ermit­telt und kon­struk­tiv soweit mög­lich besei­tigt werden.
  • Die Betriebs­an­lei­tung muss bei­gelegt sein und vor ver­blei­ben­den Rest­ri­si­ken war­nen.
  • Der Hersteller/Inverkehrbringer führt ein Kon­for­mi­täts­ver­fah­ren durch.
  • Das CE-Ken­n­­zei­chen ist angebracht.

Euro­päi­sches Recht – Natio­na­les Recht

Ziel der euro­päi­schen Richt­li­ni­en ist es, die Rechts­auf­fas­sun­gen der ein­zel­nen Mit­glieds­län­der zu ver­ein­heit­li­chen. Die Maschi­nen­richt­linie regel­te ursprüng­lich das Inver­kehr­brin­gen von Maschi­nen inner­halb der Kern-EU, der Schweiz, Liech­ten­stein sowie Tür­kei, Nor­we­gen und Island. Tat­säch­lich dür­fen Inver­kehr­brin­ger ohne Berück­sich­ti­gung der EU-Rich­t­­li­­ni­en kei­ne Pro­duk­te mehr in Euro­pa verkaufen.

In Deutsch­land regeln das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz (ProdSG) und die Maschi­nen­ver­ord­nung (9. ProdSV) die Umset­zung in natio­na­les Recht. Im Fal­le der Maschi­nen­richt­linie sind über 750 euro­pä­isch har­mo­nis­er­te Nor­men zu berück­sich­ti­gen. Die Nor­men decken ver­schie­de­ne Pro­duk­te oder Pro­dukt­grup­pen ab.

Für Dritt­staa­ten ist die Maschi­nen­richt­linie nicht gül­tig. Sie wird aber im Ein­zel­fall auf der Grund­la­ge von bila­te­ra­len Ver­ein­ba­run­gen anerkannt.

Wann wird die Maschi­nen­richt­linie angewendet

Die Richt­li­nie 2006/42/EG gilt für Maschi­nen und unvoll­stän­di­ge Maschinen.

Eine Maschi­ne im Sin­ne der Maschi­nen­richt­linie ist die Gesamt­heit mit­ein­an­der ver­bun­de­ner Tei­le oder Vor­rich­tun­gen mit min­des­tens einem beweg­li­chen Teil sowie Betä­ti­gungs­ele­men­ten, Steu­er- und Ener­gie­krei­sen. Meh­re­re zu einer Anla­ge ver­ket­te­te Maschi­nen gel­ten eben­falls als Maschi­ne. Wenn Sie Her­stel­ler sind, sind Sie ver­pflich­tet, eine Betriebs­an­lei­tung und eine EG-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung mitzuliefern.

Maschi­nen, die zwar eine Gesamt­heit bil­den, aber für sich genom­men kei­ne Funk­ti­on erfül­len kön­nen, stel­len eine unvoll­stän­di­ge Maschi­ne dar.  Als Her­stel­ler sind Sie ver­pflich­tet, eine Mon­ta­ge­an­wei­sung und eine Ein­bau­er­klä­rung mitzuliefern.

Die Bedeu­tung der Tech­ni­schen Dokumentation

Aus der Maschi­nen­richt­linie lei­tet sich klar ab, dass die Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on ein Teil des Pro­dukts und des Sicher­heits­kon­zepts von Maschi­nen ist. Auf­ga­be der Tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on ist es, den siche­ren Gebrauch der Maschi­ne in allen Lebens­zy­klen zu gewähr­leis­ten, vor ver­blei­ben­den Rest­ri­si­ken zu war­nen und Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tens­re­geln aufzuzeigen.

Der Betrei­ber benö­tigt die Betriebs­an­lei­tung, um eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung für die Arbeits­plät­ze vor­zu­neh­men und dar­aus inter­ne Betriebs­an­wei­sun­gen abzuleiten.

Anfor­de­run­gen an die Betriebsanleitung

Wer sich mit den Anfor­de­run­gen beschäf­ti­gen möch­te, dem sei der Leit­fa­den zur Maschi­nen­richt­linie emp­foh­len. Die­ser erläu­tert, was in einer Betriebs­an­lei­tung ent­hal­ten sein muss und for­dert unter anderem:

  • Anga­ben zum Her­stel­ler und zur Maschine
  • EG-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung
  • Bestim­mungs­ge­mä­ße Verwendung
  • Beschrei­bun­gen, Zeich­nun­gen, Schaltpläne
  • Auf­stel­lung, Mon­ta­ge, Aufbau
  • Inbe­trieb­nah­me und Betrieb
  • Anlei­tun­gen für das Bedienpersonal
  • Anga­ben zu Restrisiken
  • Hand­ha­bung von Werkzeugen
  • Trans­port und Lagerung
  • Not­maß­nah­men
  • Ein­stel­lung, War­tung und Ersatzteile
  • Tech­ni­sche Angaben

Wie eine Doku­men­ta­ti­on nach Maschi­nen­richt­linie entsteht

Eine sicher­heits­ge­rech­te Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on ent­steht, wenn Konstruktion/Entwicklung und Doku­men­ta­ti­on eng zusam­men­ar­bei­ten. Wir als Dokumentations­dienstleister defi­nie­ren ger­ne benö­tig­te Infor­ma­ti­ons­vor­leis­tun­gen, so dass die Arbeit sinn­voll auf­ge­teilt wer­den kann.

Von der Ent­wick­lung wer­den pro­dukt­na­he Infor­ma­tio­nen (CAD, Plä­ne, Stück­lis­ten, Maschi­nen­pa­ra­me­ter, War­tungs­in­for­ma­tio­nen) bereit­ge­stellt, und die Doku­men­ta­ti­on über­nimmt die Qua­li­fi­zie­rung der Infor­ma­tio­nen bis zum fer­ti­gen Dokumentationsprodukt.

Gut auf­ge­stell­te Doku­men­ta­ti­ons­dienst­leis­ter sind dar­über hin­aus in der Lage, Tei­le der inter­nen Doku­men­ta­ti­on zu über­neh­men und, z. B. durch die Erstel­lung von Risi­ko­be­ur­tei­lun­gen, die Ent­wick­lung zu entlasten.

Sie haben noch Fragen?

HighDoc - Ihr Dienstleister für Technische Dokumentation

Dani­el Keil, Geschäftsführer

Unser Exper­ten­team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Tele­fon

+49 3677 8782–0

E‑Mail

info@highdoc.de