Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: Sifa – nicht Fasi) ist für jedes Unternehmen in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Sie unterstützt Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) – und trägt damit unmittelbar zur Sicherheit, Gesundheit und Produktivität am Arbeitsplatz bei.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Fachperson, die Unternehmen in allen Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes berät und unterstützt. Ihre Kernaufgabe: Arbeitgeber bei der Unfallverhütung, der Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu unterstützen.
Die Sifa ist kein Ehrenamt, sondern eine qualifizierte Beratungsfunktion – mit klaren gesetzlichen Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Einsatzumfang.
Kurzdefinition: Eine Sifa (Fachkraft für Arbeitssicherheit) ist eine nach § 5 ASiG und DGUV Vorschrift 2 bestellte Fachperson, die Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes berät. Die Bezeichnung „Sifa“ ist die offizielle Abkürzung – festgelegt durch DGUV, BMAS und Länder. „Fasi“ ist reserviert für die „Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V.“
Ja – und zwar für jeden Betrieb ab dem ersten Arbeitnehmer.
Gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, schriftlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen und ihr die entsprechenden Aufgaben zu übertragen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Branche oder Betriebsgröße.
Die genaue Umsetzung – insbesondere der Betreuungsumfang – richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle je nach Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial vorsieht. Wichtig: Die DGUV Vorschrift 2 wurde zum 1. Januar 2026 neu gefasst – Unternehmen sollten ihre Betreuungsmodelle entsprechend prüfen.
Betriebsgröße | Betreuungsmodell |
|---|---|
Bis 10 Beschäftigte | Unternehmermodell (nach Schulung möglich) |
Ab 10 Beschäftigte | Regelbetreuung (Grundbetreuung + anlassbezogene Betreuung) |
Betriebe mit erhöhter Gefährdung | Individuelle Betreuung mit festgelegten Mindeststunden |
Fazit: Es gibt keine Untergrenze. Wer auch nur einen Mitarbeiter beschäftigt, muss die sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen.
Arbeitgeber haben gemäß § 19 ASiG drei Optionen:
Interne Bestellung: Eine im Betrieb beschäftigte Person wird zur Sifa bestellt (setzt entsprechende Qualifikation und Ausbildung voraus).
Externe / freiberufliche Fachkraft: Ein externer Spezialist wird beauftragt – besonders für KMU oft die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.
Überbetrieblicher sicherheitstechnischer Dienst: Ein von der Berufsgenossenschaft anerkannter Dienst übernimmt die Betreuung.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und weitere Berufsgenossenschaften empfehlen: Eine interne Fachkraft lohnt sich in der Regel erst ab einem Bedarf von mindestens 100 Einsatzstunden pro Jahr. Auch die BAuA-FAQ erläutert die verfügbaren Bestelloptionen praxisnah.
Die Entscheidung zwischen interner und externer Sifa hängt von Betriebsgröße, Branche und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab.
Vorteile einer internen Sifa
- Kennt den Betrieb und seine spezifischen Gefährdungen
- Kurzfristig verfügbar bei akuten Problemen
- Langfristig günstig bei hohem Betreuungsbedarf
- Genießt in der Regel ein Haftungsprivileg als Angestellter
Vorteile einer externen Sifa
- Keine Ausbildungskosten – die externe Fachkraft bringt alle Qualifikationen mit
- Flexibel und bedarfsgerecht einsetzbar
- Unabhängiger Blick von außen – objektive Bewertung von Gefährdungen
- Breites Branchen-Know-how durch den Einsatz in verschiedenen Unternehmen
- Kostentransparenz durch klar kalkulierbare Stundensätze (60–150 €/Std.)
- Regelmäßige Fortbildung ist inklusive
Einsatzbereiche externer Sifas:
- Industrie & Fertigung (Produktionsprozesse, Maschinensicherheit)
- Bauwirtschaft (Planung und Durchführung von Bauprojekten)
- Dienstleistungssektor (Bürosicherheit, ergonomische Arbeitsplatzgestaltung)
- Medizinische und soziale Einrichtungen
Die Tätigkeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind gesetzlich in § 6 ASiG verankert und umfassen alle Bereiche des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes:
1. Beratung und Unterstützung
Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften zur Gestaltung sicherer Arbeitsplätze, ergonomischer Arbeitsbedingungen und sicherer Arbeitsabläufe. Dazu gehört auch die Unterstützung bei Planung, Umsetzung und Wartung von Betriebsanlagen.
2. Gefährdungsbeurteilung
Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG – systematische Analyse von Gefahrenquellen und Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen. Mindestens einmal jährlich oder bei wesentlichen Betriebsänderungen erforderlich.
3. Betriebsanweisungen
Erstellung und Pflege von Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Maschinen. Ergänzt durch Maßnahmen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
4. Sicherheitsbegehungen & Inspektionen
Regelmäßige Überprüfung von Arbeitsstätten, technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren – insbesondere vor Inbetriebnahme neuer Anlagen. Identifizierte Mängel werden dokumentiert und dem Arbeitgeber mit Lösungsvorschlägen gemeldet.
5. Schulungen & Unterweisungen
Planung und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragte – zu Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zu Schutzmaßnahmen.
6. Unfallanalyse & Prävention
Untersuchung von Arbeitsunfällen, Ermittlung der Ursachen und Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Verhinderung von Wiederholungen.
7. Dokumentation & Berichterstattung
Lückenlose Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen, Inspektionen, Schulungen und Unfälle – als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften.
8. Kontinuierliche Verbesserung
Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen auf Basis von Analysen und Untersuchungen – mit dem Ziel, das Arbeitsschutzniveau im Betrieb dauerhaft zu steigern.
Alle Aufgaben basieren auf § 6 ASiG sowie den Konkretisierungen der DGUV Vorschrift 2.
Merkmal | Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) | Sicherheitsbeauftragter (Sibe) |
|---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 5–6 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | § 22 SGB VII |
Qualifikation | Ingenieur, Techniker oder Meister + Sifa-Ausbildung | Betriebsinterne Schulung |
Funktion | Hauptberatungsfunktion für Arbeitgeber | Unterstützende Funktion (ehrenamtlich) |
Haftung | Ja (bei grober Fahrlässigkeit bei ext. Sifas) | Nein |
Unterstellung | Geschäftsführung | Arbeitgeber / Abteilungsleitung |
Kündigungsschutz | Relatives Kündigungsverbot (§ 8 ASiG) | Benachteiligungsverbot |
Kurz gesagt: Der Sibe unterstützt partnerschaftlich und ehrenamtlich, die Sifa trägt die fachliche Verantwortung für die Qualität der sicherheitstechnischen Beratung. Eine kompakte Gegenüberstellung bietet auch das Merkblatt der TÜV SÜD Akademie (PDF).
Die Ausbildung richtet sich nach dem aktuellen Konzept Sifa 3.0 der DGUV und dauert in der Regel ein bis drei Jahre. Sie gliedert sich in drei Stufen und sechs Lernfelder. Angeboten wird sie u. a. über die DGUV Akademie sowie von der BAuA anerkannte Ausbildungsträger.
Ausbildungsstufen:
- Grundausbildung
- Vertiefende Ausbildung
- Bereichsbezogene Ausbildung
Lernfelder:
- Aufgaben einer Sifa
- Arbeitssystem und betriebliche Organisation
- Beurteilung von Arbeitsbedingungen
- Arbeitssystemgestaltung
- Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
- Branchenspezifischer Teil
Zulassungsvoraussetzungen (§ 4 DGUV Vorschrift 2)
Um zur Sifa-Ausbildung zugelassen zu werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung
- Basisqualifikation (eine der folgenden):
- Abgeschlossenes Ingenieurstudium (Bachelor/Master) oder Berechtigung zur Führung des Titels „Ingenieur“
- Staatlich anerkannte Ausbildung als Techniker oder 4 Jahre Tätigkeit als Techniker
- Abgeschlossene Meisterprüfung oder 4 Jahre Tätigkeit als Meister
- Erfolgreich abgeschlossener Sifa-Lehrgang
Neben den formellen Voraussetzungen sind Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und eine hohe Eigenverantwortung entscheidend für den Erfolg in diesem Beruf.
Relevante Rechtsgrundlagen im Überblick
Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|
ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) | Pflicht zur Bestellung einer Sifa; Aufgaben, Qualifikation und Rechtsstellung |
ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) | Grundpflichten des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung |
BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) | Technische, organisatorische und persönliche Anforderungen an Arbeitsmittel |
DGUV Vorschrift 2 | Betreuungsmodelle, Mindest-Einsatzzeiten, Qualifikationsanforderungen |
UVV (Unfallverhütungsvorschriften) | Verbindliche Maßnahmen für Arbeitgeber und Versicherte |
Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Interne Sifas genießen in der Regel ein Haftungsprivileg als Arbeitnehmer – sie können nicht für Beratungsmängel persönlich haftbar gemacht werden, wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt.
- Externe Sifas können unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder fehlerhafter Beratung, die zu einem Schaden geführt hat.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was kostet die Beauftragung einer externen Sifa?▾
Die Kosten für die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit können variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Größe des Unternehmens, der Branche und dem Umfang der benötigten Dienstleistungen. Je nach Anforderungen des Unternehmens sowie der Erfahrung und Qualifikation der Sifa kann der Stundensatz zwischen 60 und 150 Euro liegen.
Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)?▾
Welche Anforderungen sind an eine Sifa zu stellen?▾
Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?▾
Welche Qualifikationen sollte eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) haben?▾
Kann eine externe Sifa auch interne Schulungen durchführen?▾
Wie lange dauert die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit?▾
Welche Rolle spielt die Digitalisierung in der Ausbildung zur Sifa?▾
Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Arbeitssicherheit relevant?▾
Wie kann ich die Arbeitssicherheit in meinem Unternehmen verbessern?▾
Wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Sifa oder Fasi abgekürzt?▾
Fazit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist kein optionales Extra – sie ist gesetzlich vorgeschrieben und ein zentraler Baustein eines funktionierenden betrieblichen Arbeitsschutzes. Von der Gefährdungsbeurteilung über Sicherheitsunterweisungen bis zur Unfallprävention sorgt die Sifa dafür, dass Ihr Unternehmen rechtssicher aufgestellt ist und Ihre Mitarbeiter geschützt sind.
Für viele Unternehmen – besonders KMU – ist die externe Sifa die wirtschaftlich und fachlich sinnvollste Lösung: flexibel, kostenkalkulierbar und mit aktuellem Fachwissen aus verschiedenen Branchen.
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