Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on Niederspannungsrichtlinie

Die Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on nach Nie­der­span­nungs­richt­li­nie für Elek­tri­sche Betriebs­mit­tel erstel­len. Bei uns erfah­ren Sie alles, was Sie wis­sen müssen.

Was ist die Niederspannungsrichtlinie?

Die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie 2014/35/EU (NSR) oder eng­lisch Low-Vol­­ta­­ge-Direc­­ti­­ve (LVD) ent­hält Rege­lun­gen, die Sie für eine siche­re Ver­wen­dung elek­trisch betrie­be­ner Gerä­te beach­ten müs­sen. Dabei gilt die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie für einen bestimm­ten Span­nungs­be­reich, näm­lich elek­tri­sche Betriebs­mit­tel zur Ver­wen­dung bei einer Nenn­span­nung zwi­schen 50 und 1000 Volt für Wech­sel­strom und zwi­schen 75 und 1500 Volt für Gleich­strom, wobei es Aus­nah­men gibt.

Die Aus­nah­men sind in Anhang II der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie definiert.

Was zählt nicht zur Niederspannungsrichtlinie?

Fol­gen­de Betriebs­mit­tel und Berei­che fal­len nicht unter die Niederspannungsrichtlinie:

  • elek­tri­sche Betriebs­mit­tel zur Ver­wen­dung in explo­si­ver Atmosphäre
  • elek­­t­ro-radio­­lo­­gi­­sche Betriebsmittel
  • elek­­t­ro-medi­­zi­­ni­­sche Betriebsmittel
  • elek­tri­sche Tei­le von Per­­so­­nen- und Lastenaufzügen
  • Elek­tri­zi­täts­zäh­ler
  • Haus­halt-Steck­­vor­­rich­­tun­­gen
  • Vor­rich­tun­gen zur Strom­ver­sor­gung von elek­tri­schen Weidezäunen
  • Funk­ent­stör­mit­tel
  • spe­zi­el­le elek­tri­sche Betriebs­mit­tel, die zur Ver­wen­dung in Flug­zeu­gen, auf Schif­fen oder in Eisen­bah­nen bestimmt sind und den Sicher­heits­vor­schrif­ten inter­na­tio­na­ler Ein­rich­tun­gen ent­spre­chen, denen die Mit­glieds­staa­ten angehören
  • kun­­den- und anwen­dungs­spe­zi­fisch ange­fer­tig­te Erpro­bungs­mo­du­le, die von Fach­leu­ten aus­schließ­lich in For­­schungs- und Ent­wick­lungs­ein­rich­tun­gen für eben­sol­che Zwe­cke ver­wen­det werden

Was zählt zu elek­tri­schen Betriebsmitteln?

Elek­tri­sche Betriebs­mit­tel sind alle Gegen­stän­de und Ein­rich­tun­gen zum Erzeu­gen, Fort­lei­ten, Ver­tei­len, Spei­chern, Umset­zen und Ver­brau­chen elek­tri­scher Ener­gie. Bei­spie­le dafür wären Gene­ra­to­ren, Kabel, Schal­ter, Steck­do­sen, Akku­mu­la­to­ren, Trans­for­ma­to­ren, Leuch­ten, Haus­halts­ge­rä­te, Moto­ren, Ladegeräte.

Was muss bei der Tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on nach Nie­der­span­nungs­richt­li­nie beach­tet werden?

Seit 2016 wird eine Risi­ko­ana­ly­se und Risi­ko­be­wer­tung ver­langt. Hin­weis: Die Maschi­nen­richt­linie for­dert eine Risi­ko­be­ur­tei­lung. Zudem sind die anwend­ba­ren Anfor­de­run­gen auf­zu­füh­ren und der Ent­wurf, die Her­stel­lung und der Betrieb des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels zu erfassen.

Fol­gen­de Doku­men­te und Unter­la­gen wer­den min­des­tens verlangt:

  • eine all­ge­mei­ne Beschrei­bung des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels;
    Ent­wür­fe, Fer­ti­gungs­zeich­nun­gen und ‑plä­ne von Bau­tei­len, Bau­grup­pen, Schalt­krei­sen usw.;
  • die Beschrei­bun­gen und Erläu­te­run­gen, die zum Ver­ständ­nis der genann­ten Zeich­nun­gen und Plä­ne sowie der Funk­ti­ons­wei­se des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels erfor­der­lich sind;
  • eine Auf­stel­lung, wel­che har­mo­ni­sier­ten, natio­na­len oder inter­na­tio­na­len Nor­men voll­stän­dig oder in Tei­len ange­wandt wor­den sind;

WICHTIG: Bei Nicht­an­wen­dung muss genau doku­men­tiert wer­den, war­um vom Stan­dard abge­wi­chen wird und wie die Sicher­heits­zie­le der Nor­men trotz­dem erreicht werden.

  • die Ergeb­nis­se der Kon­struk­ti­ons­be­rech­nun­gen, Prü­fun­gen usw.;
  • Prüf­be­rich­te.

Muss die CE-Erklä­rung (EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung) nach Nie­der­span­nungs­richt­li­nie dem End­kun­den bereit­ge­stellt werden?

Nein, die CE-Erklä­rung (rich­ti­ger­wei­se „EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung“ gemäß Nie­der­span­nungs­richt­li­nie) muss dem Kun­den bzw. End­kun­den nicht bereit­ge­stellt werden.

Aller­dings muss der Her­stel­ler eine schrift­li­che EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung für ein Pro­dukt­mo­dell aus­stel­len und sie zusam­men mit den tech­ni­schen Unter­la­gen zehn Jah­re ab dem Inver­kehr­brin­gen des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels für die natio­na­len Markt­über­wa­chungs­be­hör­den bereit­hal­ten. Aus der EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung muss her­vor­ge­hen, für wel­ches elek­tri­sche Betriebs­mit­tel sie aus­ge­stellt wur­de. Auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Markt­über­wa­chungs­be­hör­den muss eine Kopie der EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Wir emp­feh­len trotz­dem, dem Kun­den die EU-Kon­­­for­­mi­­täts­er­klä­rung zur Ver­fü­gung zu stel­len, ent­we­der als Teil der mit­ge­lie­fer­ten tech­ni­schen Doku­men­ta­ti­on oder bei­spiels­wei­se online abruf­bar. Das erhöht das Ver­trau­en des Kun­den in das Pro­dukt und in den Hersteller.

Nicht ver­ges­sen: Dem Kun­den muss trotz­dem die Kon­for­mi­tät des Pro­dukts mit der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie mit­ge­teilt wer­den. Und zwar, indem der Her­stel­ler die CE-Ken­n­­zeich­­nung an jedem ein­zel­nen elek­tri­schen Betriebs­mit­tel anbringt.

Was muss die CE-Erklä­rung (EU- Kon­for­mi­täts­er­klä­rung) nach Nie­der­span­nungs­richt­li­nie enthalten?

Die Anga­be der fort­lau­fen­den Num­mer ist freiwillig.

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX)
1 Produktmodell/Produkt (Produkt‑, Char­­gen- Typen- oder Seriennummer)
2 Name und Anschrift des Her­stel­lers oder sei­nes Bevollmächtigten.
3 Klä­rung der Ver­ant­wor­tung für die Ausstellung.
4 Gegen­stand der Erklä­rung (Bezeich­nung des elek­tri­schen Betriebs­mit­tels zwecks Rück­ver­folg­bar­keit; deut­li­che Farb­ab­bil­dung möglich).
5 Erklä­rung, dass die ein­schlä­gi­gen Richt­li­ni­en der Uni­on erfüllt werden.
6 Anga­be der ein­schlä­gi­gen har­mo­ni­sier­ten Nor­men, die zugrun­de gelegt wur­den, oder Anga­be der ande­ren tech­ni­schen Spezifikationen.
7 Zusatz­an­ga­ben
8 [Ort und Datum], [Name, Funk­ti­on], [Unter­schrift]

 

Kon­for­mi­täts­er­klä­rung Mus­ter (Down­loads)

Hier fin­den Sie eine Mus­ter CE-Erklä­rung (EU- Kon­for­mi­täts­er­klä­rung) nach Nie­der­span­nungs­richt­li­nie. Die­se Bei­spiel CE-Erklä­rung (EU- Kon­for­mi­täts­er­klä­rung) ent­hält alle gefor­der­ten Anga­ben für ein bei­spiel­haf­tes elek­tri­sches Betriebs­mit­tel. Sie müs­sen natür­lich die Anga­ben auf Ihr Pro­dukt anpassen.

Wie erfolgt die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und CE-Ken­n­­zeich­­nung nach Niederspannungsrichtlinie?

Der Nach­weis der Über­ein­stim­mung eines elek­tri­schen Betriebs­mit­tels mit der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie erfolgt durch ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren. Dazu müs­sen anwend­ba­re Nor­men iden­ti­fi­ziert und tech­ni­sche Unter­la­gen und Doku­men­ta­tio­nen erstellt wer­den, bei­spiels­wei­se eine Risi­ko­ana­ly­se, eine Betriebs­an­lei­tung und Sicherheitsinformationen.

Gere­gelt ist auch die ord­nungs­ge­mä­ße Kenn­zeich­nung auf dem Gerät oder auf der Maschi­ne, unter ande­rem mit­tels CE-Zeichen.

Wel­che Richt­li­ni­en und Geset­ze sol­len neben der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie noch für elek­tri­sche Gerä­te ange­wandt werden?

Wel­che Richt­li­ni­en außer­dem für elek­tri­sche Gerä­te und Betriebs­mit­tel ange­wen­det wer­den kön­nen, hängt vom Pro­dukt selbst ab. Rele­vant sind meist folgende:

  • EMV-Rich­t­­li­­nie 2014/30/EU — Elek­tro­ma­gne­ti­sche Verträglichkeit
  • Fun­k­an­la­­gen-Rich­t­­li­­nie 2014/53/EU (RED bzw. frü­her R&TTE-Richtlinie)
  • RoHS-Rich­t­­li­­nie 2011/65/EU – Stoff­ver­bo­te (Rest­ric­tion of cer­tain Hazar­dous Substances)
  • WEEE-Rich­t­­li­­nie 2012/19/EG – Elek­tro­alt­ge­rä­te­ent­sor­gung (Was­te of elec­tri­cal and elec­tro­nic Equipment)
  • Eco-Design-Rich­t­­li­­nie 2009/125/EG (auch EuP-Rich­t­­li­­nie, umwelt­ge­rech­te Gestal­tung ener­gie­be­trie­be­ner Produkte)

Gera­de im Bereich elek­tri­scher Gerä­te müs­sen vor Inver­kehr­brin­gen unbe­dingt die natio­na­len Geset­ze der Ziel­märk­te genau geprüft wer­den. So ist in Deutsch­land bei­spiels­wei­se das Elek­tro­ge­setz (Elek­troG) anwend­bar und ent­hält zusätz­li­che Regelungen.

Muss die Tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on (Betriebs­an­lei­tung, Bedie­nungs­an­lei­tung, Hand­buch, Gebrauchs­an­wei­sung) in die Lan­des­spra­chen der Ziel­märk­te über­setzt werden?

Ja, Sie sind zwin­gend ver­pflich­tet, alle Infor­ma­tio­nen, die Sie dem Kunden/Betreiber/Endanwender mit dem Pro­dukt mit­lie­fern müs­sen, in eine für die­sen ver­ständ­li­che Spra­che zu übersetzen.

Ein Pro­dukt, das Sie nach Spa­ni­en ver­kau­fen, soll­ten Sie zwin­gend mit Begleit­do­ku­men­ten (wie Betriebs­an­lei­tung) in spa­ni­scher Spra­che lie­fern. Doch Vor­sicht bei Län­dern, in denen es meh­re­re Amts­spra­chen gibt (z. B. Schweiz, USA, Kana­da). In die­sem Fall soll­ten Sie die Doku­men­te in allen Amts­spra­chen lie­fern, oder mit dem Kun­den ver­trag­lich ver­ein­ba­ren, wel­che Spra­chen Sie zu lie­fern haben.

Aber auch hier Vor­sicht: Auch wenn Sie ver­trag­lich ver­ein­ba­ren, dass Sie die Doku­men­te z. B. nur in Eng­lisch aus­lie­fern, obwohl das Ziel­land Spa­ni­en ist, sind Sie ver­pflich­tet, auch eine spa­ni­sche Ver­si­on zu lie­fern. Im Zwei­fel oder Streit­fall ste­hen die EU-Rich­t­­li­­ni­en mit­un­ter über den indi­vi­du­el­len ver­trag­li­chen Vereinbarungen.

Muss die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie zusätz­lich zur Maschi­nen­richt­linie ange­wandt werden?

Gemäß Maschi­nen­richt­linie (Anhang 1 Punkt 1.5.1) soll die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie nicht dekla­riert wer­den. Das heißt, wenn Sie bereits die Maschi­nen­richt­linie anwen­den müs­sen, besteht betref­fend Kon­for­mi­täts­be­wer­tung und Inver­kehr­brin­gen und/oder Inbe­trieb­nah­me von Maschi­nen aus­schließ­lich die Not­wen­dig­keit zur Anwen­dung der Maschinenrichtlinie.

Wir emp­feh­len aller­dings die Betrach­tung nach bei­den Richt­li­ni­en, um das Risi­ko weit­ge­hend zu mini­mie­ren. Denn: gemäß Maschi­nen­richt­linie gel­ten die Schutz­zie­le der Nie­der­span­nungs­richt­li­nie auch für Maschinen.

Mehr dazu erfah­ren Sie hier.

Wel­che Schutz­zie­le for­dert die Niederspannungsrichtlinie?

Die Nie­der­span­nungs­richt­li­nie (Anhang 1) for­mu­liert die fol­gen­den Anfor­de­run­gen an Schutz und Sicherheit:

  • Wich­ti­ge Merk­ma­le auf dem Pro­dukt oder der Ver­pa­ckung ange­ben; alter­na­tiv Hin­wei­se im Begleitdokument.
  • Ord­nungs­ge­mä­ße oder siche­re Ver­bin­dun­gen und Anschlüs­se vorsehen.
  • Bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung und ange­mes­se­ner War­tung darf kei­ne Gefahr entstehen.
  • Bei direk­ter oder indi­rek­ter Berüh­rung von Mensch und Tier darf kei­ne Gefahr entstehen.
  • Es dür­fen kei­ne gefähr­li­chen Tem­pe­ra­tu­ren, Licht­bo­gen oder Strah­lun­gen entstehen.
  • Der Schutz von Mensch und Tier vor nicht elek­tri­schen Gefah­ren des Betriebs­mit­tels muss auch gege­ben sein.
  • Die Iso­lie­rung muss ent­spre­chend der Bean­spru­chung aus­ge­legt werden.
  • Pro­dukt so aus­le­gen, dass mecha­ni­schen Bean­spru­chung gefahr­los aus­ge­hal­ten werden.
  • Pro­dukt so aus­le­gen, dass  nicht mecha­ni­sche Ein­wir­kun­gen unter vor­ge­se­he­nen Umge­bungs­be­din­gun­gen gefahr­los aus­ge­hal­ten werden.
  • Vor­her­seh­ba­re Über­be­las­tun­gen darf nicht zu gefähr­li­chen Situa­tio­nen führen.

Die­se Anfor­de­run­gen sind nicht auf elek­tri­sche Sicher­heit beschränkt.
Der Her­stel­ler muss auch ande­re Gefähr­dun­gen in der Risi­ko­ana­ly­se beach­ten, die von sei­nem elek­tri­schen Pro­dukt ausgehen.

Sie haben noch Fragen?

HighDoc - Ihr Dienstleister für Technische Dokumentation

Dani­el Keil, Geschäftsführer

Unser Exper­ten­team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Tele­fon

+49 3677 8782–0

E‑Mail

info@highdoc.de